»Gutachten«

Privatgutachten

Privatgutachten sind zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens zweckdienlich und werden im Auftrag öffentlicher und privater Auftraggeber, z.B. zum Zwecke der Feststellung und Beurteilung baulicher Mängel und Schäden, zur Bautenstandsfeststellung und -dokumentation oder zur Beweissicherung des Gebäudebestands vor Durchführung von Baumaßnahmen erstattet.

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Gerichtsgutachten

werden im Auftrag von Gerichten im Rahmen von Zivil- oder Strafprozessen erstattet. Umfang und Inhalt des Gutachtenauftrags ergeben sich aus dem gerichtlichen Beweisbeschluss, an den der Sachverständige eng gebunden ist. Der Beweis durch Sachverständige wird in der §§ 402 ff. Zivilprozessordnung geregelt.

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Schiedsgutachten

haben die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zeitnah auf der Grundlage privater Beauftragung außergerichtlich und dennoch rechtsverbindlich zu erledigen. Hierzu müssen sich die Schiedsparteien auf einen Sachverständigen einigen und diesen beauftragen. Durch vertragliche Vereinbarung unterwerfen sich die Schiedsparteien dem Ergebnis des Schiedsgutachtens.

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